§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Orchester der Musikfreunde Lüneburg“ – mit
dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
Der Verein wurde am 30.Oktober 2008 gegründet.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S.
d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik, Kunst und Kultur und die
Förderung generationenübergreifender Musikprojekte. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch Pflege der Orchestermusik, insbesondere durch die
a) Durchführung regelmäßiger Proben, Probenwochenenden, durch
Konzerte, musikalische Mitgestaltung von Gottesdiensten und
sonstigen kulturellen Veranstaltungen
b) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt
c) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Orchester, Vereine und
Chöre
d) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit bei
generationenübergreifenden Projekten
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen
Austausches.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
die Vereinsziele unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der
Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
zu verlesen. Der Beschluss ist dem jeweiligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und
Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als
auch Männer betraut werden
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Finanzvorstand
und führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder
des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform oder
fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder virtuell abgehalten
werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied –auch ein
Ehrenmitglied- eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
(2) Das Protokoll wird von einem Schriftführer geführt, den der
Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12a Abstimmung der Mitglieder im Umlaufverfahren (Beschlussfassung
außerhalb einer Versammlung (§ 32 Abs. 2 BGB))
(1) Abstimmungen im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen
Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende
Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied
bekannt gegebene Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als
zugegangen, wenn sie an die Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse des
Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung
der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von vier
Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei
maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter
folgender E-Mail-Adresse des Vereins (musikfreunde.lueneburg@gmx.net)
oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins (Am Blauen
Camp 7, 21335 Lüneburg) ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und
formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die
Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das
Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats in Textform
mitgeteilt.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 12a
und 13 entsprechend.
§ 14a Aufwendungsersatz, Vergütungen, pauschalierte
Aufwandsentschädigung
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
(3) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage des Vereins beschliessen, dass Vereins- und
Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwendungsentschädigung ausgeübt werden.
Er kann sich selber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage des Vereins für seine Tätigkeit eine angemessene
pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtsfreibetrag) gewähren.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für
den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(5) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§ 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Lüneburg als juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks
Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke der
Musikschule.
Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.Juli
2021 beschlossen.
Lüneburg, den 15.Juli 2021
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1. Vorsitzende Johanna Isermann
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2. Vorsitzende Petra Kalusa Finanzvorstand Petra Gronau