Satzung des Orchesters der Musikfreunde Lüneburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Orchester der Musikfreunde Lüneburg“ – mit

dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.

Der Verein wurde am 30.Oktober 2008 gegründet.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S.

d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik, Kunst und Kultur und die

Förderung generationenübergreifender Musikprojekte. Der Satzungszweck

wird verwirklicht durch Pflege der Orchestermusik, insbesondere durch die

a) Durchführung regelmäßiger Proben, Probenwochenenden, durch

Konzerte, musikalische Mitgestaltung von Gottesdiensten und

sonstigen kulturellen Veranstaltungen

b) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt

c) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Orchester, Vereine und

Chöre

d) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit bei

generationenübergreifenden Projekten

e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen

Austausches.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die

die Vereinsziele unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der

Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

                                      e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied

schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen

hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied

Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige

schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung

zu verlesen. Der Beschluss ist dem jeweiligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und

Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als

auch Männer betraut werden

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und

deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Finanzvorstand

und führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder

des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§8 Amtsdauer des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur

Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt

der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die

                                restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,

die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform oder

fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von

drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,

darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder virtuell abgehalten

werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters

der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.

Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu

protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden,

wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied –auch ein

Ehrenmitglied- eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

Entlastung des Vorstands

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die

Auflösung des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung

einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung

einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung

folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich

bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied

geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den

                                Leiter. 

(2) Das Protokoll wird von einem Schriftführer geführt, den der

Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung

muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von

der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist

jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl

zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen

erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung,

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 12a Abstimmung der Mitglieder im Umlaufverfahren (Beschlussfassung

außerhalb einer Versammlung (§ 32 Abs. 2 BGB))

 

(1) Abstimmungen im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen

Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende

Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied

bekannt gegebene Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als

zugegangen, wenn sie an die Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse des

Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung

der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von vier

Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei

maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter

folgender E-Mail-Adresse des Vereins (musikfreunde.lueneburg@gmx.net)

oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins (Am Blauen

Camp 7, 21335 Lüneburg) ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und

formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die

Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das

Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats in Textform

                                mitgeteilt. 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(4) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen,

die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von

Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den

Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins

es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt

wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 12a

und 13 entsprechend.

 

§ 14a Aufwendungsersatz, Vergütungen, pauschalierte

Aufwandsentschädigung

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

(3) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

und der Haushaltslage des Vereins beschliessen, dass Vereins- und

Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen

Zahlung einer pauschalierten Aufwendungsentschädigung ausgeübt werden.

Er kann sich selber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

und der Haushaltslage des Vereins für seine Tätigkeit eine angemessene

pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG

(Ehrenamtsfreibetrag) gewähren.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für

den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte

vergeben.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(5) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im

§ 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und

                                der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der

Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit

verliert.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Stadt Lüneburg als juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks

Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke der

Musikschule.

 

 

Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.Juli

2021 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Lüneburg, den 15.Juli 2021

 

 

 

 

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1. Vorsitzende Johanna Isermann

 

 

 

 

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2. Vorsitzende Petra Kalusa                               Finanzvorstand Petra Gronau